BSV Holthausen 1857 e.V.

Satzung


 

Satzung

BSV Holthausen 1857 e.V.

§ 1 Vereinsname
Der 1857 gegründete Verein führt den Namen
"Bürgerschützenverein Holthausen 1857 e.V.".


§ 2 Vereinssitz
Der Sitz des Vereins ist Herne-Holthausen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter der Nummer "VR
20127" eingetragen.

 

§ 3 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind "Grün-weiß".

 

§ 4 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der "Abgabenordnung (AO) - Abschnitt
Steuerbegünstigte Zwecke" und ist selbstlos tätig. Seinem idealen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche
eigenwirtschaftliche Tätigkeit untergeordnet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verfolgt durch die
1. Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe;
2. Errichtung von Sportanlagen zur Durchführung des Sportschießens;
3. Durchführung sportlicher Übungen und Leistungswettbewerbe im
Sportschießen auf Vereins-, Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene, i
insbesondere auch im Bereich der Jugend;
4. Erhaltung des heimatlichen Brauchtums durch Pflege der überlieferten
Schützentradition und -bräuche einschließlich Errichtung eines
Vereinsarchivs und Präsentation in der Öffentlichkeit.
Der Verein ist in seiner Tätigkeit politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 5 Mittelverwendung
Die Haushaltsmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten grundsätzlich keine
Zuwendungen des Vereins. Sämtliche Mitglieder der Organe des BSV Holthausen 1857 e.V. üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Für Organmit-glieder, die durch die Ausübung ihres Amtes besonders beansprucht werden, kann der Vorstand eine
Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG (Einkommenssteuergesetz) beschließen. Der Beschluss ist zu protokollieren.

 

§ 6 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des "Westfälischer Schützenbund 1861 e.V. in Dortmund" sowie
Mitglied im "Behinderten-Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V. in Duisburg" und darüber hinaus dem Deutschen Schützenbund
in Wiesbaden, dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen in Duisburg und der Sporthilfe e.V. in Lüdenscheid angeschlossen.

 

§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Mitgliedschaft
1. Form der Mitgliedschaft
Die Mitglieder können dem Verein angehören als:
1. Ordentliches Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. Jugendmitglied bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
3. Außerordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres;
4. Ehrenmitglieder.
Die Mitglieder können die gültige Vereinssatzung unter www.bsv-holthausen.de
einsehen. Sofern hierzu keine Möglichkeit besteht, händigt der Schriftführer den
Mitgliedern auf deren Verlangen eine Vereinssatzung in schriftlicher Form aus.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person ab Vollendung des 10. Lebensjahres kann Mitglied werden.
Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen dabei erklären, ob sie die
Mitgliedschaft als ordentliches oder außerordentliches Mitglied beantragen; diese
Entscheidung behält bis zum Ende der Mitgliedschaft Gültigkeit.
2. Die Mitgliedschaft ist unter Angabe des Namens, des Vornamens, des
Geburtsdatums und der Wohnanschrift schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
3. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft wird durch zustimmenden Beschluss des Gesamtvorstandes
hergestellt und ist dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach der nächstfolgenden
Gesamtvorstandssitzung zu bestätigen. Bis zur Bestätigung hat der
Antragsteller kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Tag der
Bestätigung ist zu protokollieren. Lehnt der Gesamtvorstand den Antrag auf
Mitgliedschaft ab, ist dies dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen nach der
Beschlussfassung schriftlich zu bestätigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitgliedes.
2. Austritt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem
Kalendermonat jeweils zum Ende eines Quartals zu erklären. Die Beitragspflicht
endet unabhängig davon mit dem Ende des Kalenderjahres.
3. Ausschluss wegen rückständiger Beiträge.
Der Vorstand entscheidet mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
den Antrag des Kassierers über den Ausschluss der Mitglieder, die mit mindestens einem vollen Jahresbeitrag
säumig sind und vom Kassierer mündlich und mindestens einmal schriftlich auf die Zahlung der rückständigen
Beiträge hingewiesen wurden.
Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich zu informieren. Diese Mitteilung muss die Belehrung
beinhalten, dass das Stimmrecht in der Mitgliederversamm-lung ruht und die Mitgliedschaft zum Ende des
Kalendermonats nach Erhalt der Mitteilung endet, sofern eine Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht beim
Kassierer oder auf dem Bankkonto des Vereins eingegangen ist.
4. Ausschluss wegen wichtiger Gründe
Der Gesamtvorstand entscheidet mit ¾-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über den Ausschluss von
Mitgliedern, sofern folgende Gründe vorliegen:
1. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Nachhaltige Störung des Vereinsfriedens.
3. Vornahme von Handlungen, die den Verein schädigen und/oder den Ruf beschädigen.
4. Grobe Beleidigung von Mitgliedern in ehrverletzender Weise.
Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung ausreichend Zeit für eine rechtliche Anhörung
einzuräumen, wobei die Frist 30 Kalendertage nicht überschreiten sollte. Der Ehrenrat (sh. § 16) des Vereins
wirkt ab Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes mit.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Anrufung der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt der
Ausschlussmitteilung zu. In diesem Fall ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Bestätigt die Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit, bleibt es beim
Ausschluss. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich
mitzuteilen.


§ 9 Stimmrecht der Mitglieder
Jedes dem Verein angehörende
ordentliche Mitglied,
Jugendmitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahres und
Ehrenmitglied
besitzt in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht für eine Stimme, das nur persönlich ausgeübt werden kann.
Außerordentliche Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann sich zum Mitglied des Vorstandes wählen
lassen.
2. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen; Ausnahmen sh. § 8, Abschnitt 3, Nummer 3.
und 4.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, seinen Jahresbeitrag abweichend von der Regelung unter § 11 jeweils für ein
Vierteljahr zu zahlen, sofern es das beim Kassierer beantragt. Über den Antrag entscheidet der
geschäftsführende Vorstand innerhalb eines Kalendermonats unter Berücksichtigung der genannten Gründe und
teilt seine Entscheidung schriftlich mit.
4. Außerordentlichen Mitgliedern kann ein Wettkampfausweis nicht ausgehändigt werden.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Jahresbeitrages bis zum 28./29.02. eines Kalenderjahres verpflichtet.
2. Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres ist der Beitrag bis zum 31.12. des Kalenderjahres innerhalb von 30
Kalendertagen nach Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten.
3. Jedes Mitglied sollte zum Einzug des Beitrages eine Einzugsermächtigung erteilen. In diesem Fall erfolgt der
tatsächliche Einzug bei der Regelung nach Abschnitt 1.in der Zeit vom 15. - 28./29.02 eines Kalenderjahres,
Abschnitt 2.innerhalb von 30 Kalendertagen,

 

§ 10 - Abschnitt 3. jeweils zu Beginn des Kalendervierteljahres.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Satzung sowie sonstige Ordnungen
zu beachten.

 

§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand


§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt ordentlich und außerordentlich zusammen.
1. Die erste Mitgliederversammlung im Kalenderjahr tritt als Jahreshauptversammlung zusammen und ist bis
spätestens 28./29. Februar eines jeden Kalenderjahres durchzuführen. Insgesamt sind im Kalenderjahr
mindestens 3 Mitgliederversammlungen durchzuführen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der ordentlichen und außerordentlichen sowie
der Jugend- und Ehrenmitglieder vorgenommen.
Die Einladung kann den Mitgliedern durch Brief, Telefax oder Email an die zuletzt bekannte Wohnanschrift,
Fax- oder Email-Adresse gesandt werden und muss die Tagesordnung beinhalten.
Die Einladung muss 14 Tage vor dem Versammlungstermin an die Mitglieder versandt werden.
Die Tagesordnung ist zusätzlich 10 Kalendertage vor dem Versammlungstermin während der Trainingszeiten
auszuhängen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung führt der Schriftführer des Vereins durch.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Eingang des Antrages einzuberufen, wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung verlangt. Das
Verlangen ist schriftlich zu stellen und muss den Zweck und die Gründe benennen. Beschlüsse der
außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur zu den Tagesordnungspunkten möglich.
4. Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung
möglich, sofern die Mitgliederversammlung der Einbeziehung zustimmt. Sollte dadurch eine
Satzungsänderung erforderlich werden, ist der entsprechende Antrag nach Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung zu behandeln. Über eine daraus notwendig werdende Satzungsänderung darf jedoch
erst in der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die:
1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks .
Soweit die Satzungsänderungen lediglich redaktioneller Art sind oder von einer Gerichts-, Finanz- oder
Aufsichtsbehörde zur Auflage gemacht werden, nimmt der Vorstand vor und benachrichtigt hierüber die
nächste Mitgliederversammlung.
3. Beschlussfassung über Vereinsordnungen, soweit die Satzung die Befugnis hierzu nicht einem anderen Organ
zugewiesen hat.
4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5. Wahl der Vorstandsmitglieder durch Einzelwahl.
6. Wahl von 3 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
7. Abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 8 Abschnitt 3 Nr. 4.
8. Beaufsichtigung aller Vereinsorgane und Erteilung von Weisungen an die Vereinsorgane.
9. Entgegennahme der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes, die den Mitgliedern auf Anfrage mindestens 5
Kalendertage vor der Versammlung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen sind.
10. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes.
11. Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorständen und Ehrenmitgliedern vor Vollendung des 75.
Lebensjahres.
12. An - und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.
13. Abschluss, Änderung und Kündigung von Mietverträgen über Immobilien jeglicher Art, sofern die Laufzeit
mindestens ein Jahr beträgt oder unbefristet ist.
14. Aufnahme von Darlehen oder sonstiger Verpflichtungen mit einer Vertragsdauer von mehr als 6
Kalendermonaten.
15. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab einem Wert von 1.500 €, sofern diese nicht im Haushaltsplan
enthalten waren.
16. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse ausschließlich in einer Mitgliederversammlung. Soweit
durch die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen der nach § 9 stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht mitgezählt. Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Satzungsänderungen können nur mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der nach § 9
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder vorgenommen werden. Nicht
erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich erteilten.


§ 16 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1. dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.3. dem 1. Schriftführer
1.4 dem 2. Schriftführer
1.5. dem 1. Kassierer
1.6 dem 2. Kassierer
1.7. dem Sportleiter
1.8. dem Jugendleiter
1.9. dem Leiter der Behindertensportabteilung
1.10. dem Heimwart
2. Der Vorstand wird beraten durch
2.1. den Ehrenvorsitzenden
2.2 den Bataillonskommandeur
2.3. das Schützenkönigspaar
2.4. den Pressereferenten
2.5. den Sozialwart


2.6. den/die Gleichstellungsbeauftragte(n) (auch Frauenbeauftragten)
Die Inhaber dieser Ämter nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Weitere Mitglieder können
zur Beratung des Vorstandes in die Vorstandssitzungen eingeladen werden.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten.
4. Wählbar zum Vorstand ist jedes Mitglied, das die Voraussetzungen nach § 10 Nr. 1 erfüllt und mindestens 12
Kalendermonate dem Verein angehört. Ein Teil des Vorstandes sollte bei jeder Wahl erneuert werden.
5. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen
Vorstandsmitgliedes (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf
höchstens drei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten
Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche
Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
6. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (geschäftsführender Vorstand) sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 5 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung per
Brief, Fax oder Email einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist
unabhängig von der Zahl der amtierenden und erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
In dringenden Fällen kann telefonisch eine Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist
mit dem Ergebnis in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.
8. Der Vorstand muss innerhalb von 14 Kalendertagen einberufen werden, wenn mindestens 3
Vorstandsmitglieder unter schriftlicher Darlegung der Gründe die Einberufung verlangen.
9. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und allen dazugehörigen Ordnungen
des Vereins.
2. Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung unter Beachtung der maßgebenden
Steuervorschriften.
3. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie Behandlung von Anträgen oder
Anregungen, sofern diese nicht direkt an die Mitgliederversammlung herangetragen werden.
4. Erstellung eines Haushaltsplans.
Im Übrigen regelt der Vorstand seine Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung, die alle 3 Jahre überprüft
werden sollte.


§ 17 Vereinsgliederungen
Im Verein bestehen folgende Abteilungen, die sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Abteilungsordnung geben, die
von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
1. Sportschützenabteilung
Die Sportschützenabteilung gestaltet das Sportschießen entsprechend den Wettkampfordnungen des Deutschen und
Westfälischen Schützenbundes. Der Abteilung gehören alle am Sportschießen interessierten Mitglieder an.
Die Abteilung wird vom Sportleiter geführt. Der Sportleiter kann zu seiner Unterstützung für die verschiedenen
Wettkampfarten Referenten ernennen. Die Ernennung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Die Sportschützenabteilung führt und verwaltet sich nach Maßgabe dieser Satzung und ihrer Abteilungsordnung. Sie
entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
2. Jugendabteilung
Die Jugendabteilung gestaltet das Sportschießen entsprechend den Wettkampfordnungen des Deutschen und
Westfälischen Schützenbundes im Bereich der Jugend. Der Jugend- abteilung gehören alle am Sportschießen
interessierten Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres an.
Die Jugendabteilung wird vom Jugendleiter geführt; sie verwaltet sich im Rahmen der Satzung und ihrer
Jugendordnung selbständig. Die Wahl des Jugendleiters ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kommt die
erforderliche Mehrheit nicht zustande, erfolgt eine sofortige Wahl durch die Mitgliederversammlung.
Die Jugendabteilung entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
3. Behindertensportabteilung
Die Behindertensportabteilung gestaltet das Sportschießen entsprechend den Wettkampfordnungen des Deutschen und
Westfälischen Schützenbundes im Bereich Behinderte. Der Abteilung gehören alle am Sportschießen interessierten
behinderten Mitglieder an.
Die Abteilung wird vom ihrem Leiter geführt. Die Behindertensportabteilung führt und verwaltet sich nach Maßgabe
dieser Satzung und ihrer Abteilungsordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
4. Schützenbataillon
Das Schützenbataillon nimmt alle Aufgaben zur Pflege und Wahrung der Schützentradition und Brauchtumspflege in der
Form wahr, dass der Vorstand hierzu umfassend durch den Bataillonskommandeur beraten wird. Im Übrigen führt und
verwaltet sich das Schützenbataillon im Rahmen der Satzung und den Ordnungen des Handbuches für den
Bataillonskommandeur.
5. Frauentreff
Der Frauentreff des Vereins fördert den Zusammenhalt der Schützenschwestern im Verein und richtet seine Aktivitäten
darauf, für den Verein weibliche Mitglieder zu gewinnen und ist in seinen Aktivitäten offen für alle weiblichen
Personen. Er unterstützt alle übrigen Vereinsgliederungen in ihren Aktivitäten.
Sofern der Frauentreff keine eigene Sprecherin wählt oder bestimmt, nimmt die/derGleichstellungsbeauftragte
(Frauenbeauftragte) diese Funktion wahr.
§ 18 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden 3 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt, jährlich sollte ein
Kassenprüfer neu gewählt werden; eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer prüfen nach Vorlage des
Jahresabschlusses Geschäfts- und Kassenführung des Vorstandes. Alle dazu notwendigen Unterlagen wie Haushaltsplan,
Kassenbuch, Verträge, Buchungsbelege usw. sind den Kassenprüfern vorzulegen; darüber hinaus können die
Kassenprüfer vom Vorstand mündliche Auskünfte verlangen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung,
insbesondere ob die Mittel satzungemäß und wirtschaftlich eingesetzt worden sind und die Ausgaben sachlich begründet
und rechnerisch richtig und belegt sind und mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Geschäfts- und Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.


§ 19 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat schlichtet Streitigkeiten im Verein und wirkt bei einem Verfahren nach § 8 Abschnitt 3 Nr. 4 der
Satzung mit.
2. Zur Wiederherstellung des Vereinsfriedens kann der Ehrenrat eine Geldbuße bis zu EURO 100,00
aussprechen, die einer gemeinnützig tätigen Organisation im Bereich der Jugendhilfe im Gebiet der Stadt
Herne zuzuführen ist.
3. Jede Streitpartei und der Vorstand haben das Recht, den Ehrenrat anzurufen.
4. Der Ehrenrat wird gebildet vom Ehrenvorsitzenden, einem Ehrenvorstand, dem Schützenkönigspaar und dem
Bataillonskommandeur, die aus ihrer Mitte einen Sprecher bestimmen.


§ 20 Haftung
1. Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern für solche
Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2. Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden
oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.
§ 21 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Verein werden zur
Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
2.1 Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
2.2. Berichtigung der zu einer Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind;
2.3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit die Richtigkeit vom Betroffenen bestritten
wird und sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht feststellen lässt;
2.4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
3. Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken
zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen, Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.


§ 22 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins muss der Vorstand innerhalb von 14 Kalendertagen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung durchführen,
a) nach dem Tag, an dem der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat,
oder
b) wenn 60 % der nach § 9 der Satzung stimmberechtigten Mitglieder
durch schriftlichen Antrag die Einberufung beantragt haben.
Die Prüfung dieser Voraussetzung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang des Antrages beim Vorstand
durch den Vorstand abzuschließen und zu protokollieren; nach Abschluss beginnt die im ersten Satz genannte
Frist zu laufen.
2. Zur Auflösung des Vereins sind alle Mitglieder schriftlich per Brief zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen ist, einzuladen.
3. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung muss zwischen dem 15. und 30. Tag nach Aufgabe der Briefe
zur Beförderung durch die Post durchgeführt werden.
4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 50 % der nach § 9 der
Satzung stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorstand mit allen
Stimmen der zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Vorstandsmitglieder die Einberufung
und sofortige Durchführung einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Diese
außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig. Auf die nach Satz 2 gegebene Möglichkeit
zur Herstellung der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist in der Einladung umfassend
hinzuweisen.
5. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von mindestens 75 % der erschienenen nach § 9 der
Satzung stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung hierzu ist schriftlich durchzuführen.
6. Das vorhandene Vermögen des Vereins ist dem Deutschen Olympischen Sportbund mit der Auflage zur
Verfügung zu stellen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des deutschen Sports, denen
das Finanzamt schriftlich zugestimmt hat, einzusetzen.
7. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Mitglieder des
Vorstandes.


§ 23 Inkraftsetzung
1. Beschlüsse zur Satzung treten mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 07. März 2004.
Sie wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. Juni 2012 mit 17 Ja-Stimmen der insgesamt 17 nach § 9 der Satzung
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen.
Neinstimmen: 0
Die Satzung tritt am 17. Juni 2012 in Kraft.
Herne, den 16. Juni 2012

 

 

   

 
 

 



Datenschutzerklärung
powered by Beepworld